Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0066610

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

4Ob13/94

Norm

MSchG §4

UWG §9 C1

UWG §9 C3a

Rechtssatz

"Ritter" ist zwar ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauches und ein häufig vorkommender Personenname, es steht jedoch mit Erzeugnissen des Dentalbereiches, zu deren Kennzeichnung es hier verwendet wird, in keinem Zusammenhang und ist daher ein unterscheidungskräftiges Phantasiewort im weiteren Sinne. "Ritter-Knight"

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 13/94

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066610