OGH
RS0066610
08.03.1994
4Ob13/94
MSchG §4
UWG §9 C1
UWG §9 C3a
"Ritter" ist zwar ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauches und ein häufig vorkommender Personenname, es steht jedoch mit Erzeugnissen des Dentalbereiches, zu deren Kennzeichnung es hier verwendet wird, in keinem Zusammenhang und ist daher ein unterscheidungskräftiges Phantasiewort im weiteren Sinne. "Ritter-Knight"
TE OGH 1994-03-08 4 Ob 13/94
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066610