OGH
03.03.1994
2Ob526/94; 7Ob400/97t
ABGB §1151 IC;
Bei einem Bewachungsvertrag wird eine "Obhutstätigkeit" geschuldet, wobei es darauf ankommt, ob jener Schutz vor Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung oder Mißbrauch einer Sache besorgt wird, welcher beim Auftraggeber das Gefühl vermittelt, daß jemand "die Augen offenhält". Gefordert wird daher das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet. Diese Aktivität des Bewachungsorgans kennzeichnet daher die geschuldete Leistung, mag sie sich im Einzelfall in ständiger Beaufsichtigung oder in periodischer Kontrolle verwirklichen.
TE OGH 1994/03/03 2 Ob 526/94
TE OGH 1998/03/31 7 Ob 400/97t
nur: Gefordert wird daher das Bewirken eines erhöhten Sicherheitsniveaus, für das der Auftraggeber Entgelt leistet. (T1); Beisatz: Ein Erfolg in dem Sinne, daß jeder Diebstahl unterbleibt, wird nicht geschuldet. (T2)t
RS0021789