OGH
RS0060885
28.02.1994
5Ob12/94; 5Ob101/09b; 5Ob153/09z; 5Ob178/09a; 5Ob139/12w; 5Ob24/13k
GBG §56; GBG §93; GBG §94 A; GBG §94 G; GBG §122 A
1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich.
2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes.
TE OGH 1994-02-28 5 Ob 12/94
TE OGH 2009-09-15 5 Ob 101/09b
Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 93, GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. (T1); Beisatz: Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs an. (T3); Bem: Hier: Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 82 a, GBG in der Fassung der GB-Nov 2008. (T4)
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/155
TE OGH 2010-03-25 5 Ob 178/09a
nur: Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich. (T5); Beis wie T1
TE OGH 2012-08-09 5 Ob 139/12w
Vgl auch
TE OGH 2013-07-16 5 Ob 24/13k
Vgl; Beisatz: Besteht ein einverleibtes Veräußerungsverbot, kann eine Veräußerung der Liegenschaft wirksam nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten, die grundsätzlich in einverleibungsfähiger Form zu erteilen ist, vorgenommen werden. (T6);
Veröff: SZ 2013/68
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060885