Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060885

Entscheidungsdatum

28.02.1994

Geschäftszahl

5Ob12/94; 5Ob101/09b; 5Ob153/09z; 5Ob178/09a; 5Ob139/12w; 5Ob24/13k

Norm

GBG §56; GBG §93; GBG §94 A; GBG §94 G; GBG §122 A

Rechtssatz

1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich.

2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-02-28 5 Ob 12/94

TE OGH 2009-09-15 5 Ob 101/09b

Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 93, GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. (T1); Beisatz: Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs an. (T3); Bem: Hier: Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 82 a, GBG in der Fassung der GB-Nov 2008. (T4)

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/155

TE OGH 2010-03-25 5 Ob 178/09a

nur: Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich. (T5); Beis wie T1

TE OGH 2012-08-09 5 Ob 139/12w

Vgl auch

TE OGH 2013-07-16 5 Ob 24/13k

Vgl; Beisatz: Besteht ein einverleibtes Veräußerungsverbot, kann eine Veräußerung der Liegenschaft wirksam nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten, die grundsätzlich in einverleibungsfähiger Form zu erteilen ist, vorgenommen werden. (T6);

Veröff: SZ 2013/68

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060885