Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051091

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

9ObA311/93 (9ObA312/93 -9ObA338/93); 9ObA184/01a; 9ObA79/03p; 9ObA49/05d; 9ObA28/21i; 9ObA154/21v

Norm

ArbVG §34

Rechtssatz

Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dabei bei Arbeitsstätten mit zugewandter Produktion, in denen jeweils nur ein Teil des Endproduktes hergestellt wird. Ist das Endprodukt als "technischer Zweck" anzusehen, dann können Arbeitsstätten bei einheitlichem Leitungsapparat zusammen als Betrieb angesehen werden; kommt es hingegen auf die Herstellung des Teilfabrikats an, kann kein gemeinsamer Betrieb vorliegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-02-23 9 ObA 311/93

Veröff: ecolex 1994,418 = RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 184/01a

nur: Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. (T1) Beisatz: Hier: Die von einer K u R einer Pfarrgemeinde, betriebenen Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime und Friedhöfe bilden ungeachtet ihres unterschiedlichen Arbeitserfolgs aufgrund des gemeinsamen ideellen Zwecks einen einheitlichen Betrieb. (T2); Veröff: SZ 74/145

TE OGH 2003-06-25 9 ObA 79/03p

nur T1; Beisatz: Hier: Den Zweck der Parkgaragenbewirtschaftung in unterschiedlichen, mit den einzelnen Eigentümern beziehungsweise Nutzungsberechtigten vereinbarten Formen. (T3)

TE OGH 2006-02-22 9 ObA 49/05d

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft ist nicht auf formaljuristische oder firmenbuchmäßige Qualifizierungen der beteiligten Gesellschaften abzustellen. (T4)

TE OGH 2021-04-29 9 ObA 28/21i

Beisatz: Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck. (T5)

TE OGH 2022-10-20 9 ObA 154/21v

Vgl; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051091