OGH
RS0106502
16.02.1994
1Ob507/94; 6Ob288/05d; 10Ob28/11g; 1Ob108/13h
AußStrG §9 E5; ABGB §812 F; ABGB §812 K
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es über den Absonderungsantrag bereits entschieden und die Separation - bei deren Bewilligung - durchgeführt hat. Erlässt das Nachlassgericht dennoch noch vor Erledigung des Antrags die Einantwortungsurkunde, so muss der Antragsteller den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde bekämpfen, um die damit verbundene Abhandlungsbeendigung hintanzuhalten. Aus diesem Grund ist selbst dem Nachlassgläubiger hiefür die Beschwer zuzubilligen. Hat der Antragsteller dagegen die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen lassen, kommt eine meritorische Erledigung des Separationsantrags nicht mehr in Betracht.
TE OGH 1994-02-16 1 Ob 507/94
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 288/05d
Beisatz: Nach Rechtskraft der Einantwortung und der damit verbundenen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Die Einantwortungsurkunde erwuchs vor der Entscheidung des Rekursgerichts in Rechtskraft. (T2)
TE OGH 2011-05-31 10 Ob 28/11g
Vgl; Veröff: SZ 2011/67
TE OGH 2013-11-21 1 Ob 108/13h
Vgl auch