OGH
RS0050160
16.02.1994
1Ob2/94; 1Ob37/95; 1Ob201/16i
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den Paragraphen 1295, ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.
TE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94
TE OGH 1995-07-27 1 Ob 37/95
Veröff: SZ 68/134
TE OGH 2017-02-27 1 Ob 201/16i
Auch; Beisatz: Für aus dem gleichen, als hoheitlich einzuordnenden Verhalten abgeleitete – nach allgemeinem Zivilrecht – zusätzlich und parallel laufende Schadenersatzansprüche (etwa aus Vertragsverletzung) gegen ein Organ, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, besteht kein Raum. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050160