OGH
15.02.1994
4Ob1/94
UWG §1 D1c;
UWG §1 D2d;
Durch den Gebrauch der weithin bekannten Kurzform des Götz-Zitates bringt der Mitteilende nicht bloß seine absolute Gleichgültigkeit gegenüber den Adressaten der Erklärung zum Ausdruck; vielmehr wird eine solche Aufforderung allgemein als Bekundung der totalen Mißachtung verstanden. Eine derartige Geschäftsehrverletzung aller Mitbewerber der Erstbeklagten verletzt demnach nicht nur das Sachlichkeitsgebot, sondern ist auch eine typische Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs, weil sie den angesprochenen Interessenten keine Information über die eigenen Leistungen liefert, sondern - mit dem Mittel einer unsachlichen und aggressiven Stimmungsmache - allein darauf abzielt, die pauschal herabgesetzten Mitbewerber zu hindern, ihre Leistungen zum Vergleich zu stellen.
TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94
RS0078160