Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.1994

Geschäftszahl

4Ob1/94

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Durch den Gebrauch der weithin bekannten Kurzform des Götz-Zitates bringt der Mitteilende nicht bloß seine absolute Gleichgültigkeit gegenüber den Adressaten der Erklärung zum Ausdruck; vielmehr wird eine solche Aufforderung allgemein als Bekundung der totalen Mißachtung verstanden. Eine derartige Geschäftsehrverletzung aller Mitbewerber der Erstbeklagten verletzt demnach nicht nur das Sachlichkeitsgebot, sondern ist auch eine typische Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs, weil sie den angesprochenen Interessenten keine Information über die eigenen Leistungen liefert, sondern - mit dem Mittel einer unsachlichen und aggressiven Stimmungsmache - allein darauf abzielt, die pauschal herabgesetzten Mitbewerber zu hindern, ihre Leistungen zum Vergleich zu stellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94

Rechtssatznummer

RS0078160