Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.1994

Geschäftszahl

4Ob1/94; 4Ob112/94; 4Ob32/95

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Pauschalangriffe gegen die Geschäftsehre auch in der Form von Beschimpfungen der gesamten Konkurrenz widersprechen jedenfalls dem Sinn des Leistungswettbewerbs. Überdies trägt eine derartige Werbemethode schon im Hinblick auf ihren nicht geringen Auffälligkeitswert den Keim zu einem weiteren Umsichgreifen in sich und führt damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten, weil sich die Mitbewerber leicht zur Nachahmung im Wege ähnlich schockierender Beschimpfungen veranlaßt sehen können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 112/94

Vgl auch; Beisatz: Obszöne Geste (T1)

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 32/95

Vgl auch; nur: Überdies trägt eine derartige Werbemethode den Keim zu einem weiteren Umsichgreifen in sich und führt damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten. (T2) Beisatz: Hier: Gutscheine für (Teilersatz) Ersatz von Parkstrafen. (T3)

Rechtssatznummer

RS0077967