OGH
RS0027965
23.07.2024
9ObA365/93; 8Ob30/95; 9ObA18/24y
ABGB §1152 B
AngG §6
Im Arbeitsrecht gilt ein die verschiedensten Entgeltarten umfassender Entgeltbegriff. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlich Funktion der dem Entgeltbegriff zu unterstellenden Leistungen an.
TE OGH 1994-01-26 9 ObA 365/93
TE OGH 1995-11-16 8 Ob 30/95
Auch
TE OGH 2024-07-23 9 ObA 18/24y
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027965