OGH
25.01.1994
4Ob503/94; 1Ob162/00f
ABGB §97;
Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der auf eine der Verfügungsgewalt des anderen Ehegatten unterliegende Wohnung angewiesen ist, macht es einen Unterschied, ob sein Ehepartner Eigentümer oder nur Fruchtnießer der Wohnung ist. Stirbt der verfügungsberechtigte Ehegatte, so fällt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlaß; das Fruchtgenußrecht erlischt hingegen grundsätzlich mit dem Tod. Daß die Klägerin als Ehegattin erb- und pflichtteilsberechtigt ist hilft ihr daher ebensowenig wie ihr Recht aus Paragraph 97, ABGB, weil dieses Recht auf einem familienrechtlichen Anspruch beruht, welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt.
TE OGH 1994/01/25 4 Ob 503/94
TE OGH 2001/01/30 1 Ob 162/00f
RS0014673