OGH
25.01.1994
4Ob167/93
MSchG §4 Abs1 Z2;
UWG §9 Abs3 C2;
UWG §9 Abs3 C3a;
"Oculus" ist in der medizinischen Fachsprache die anatomische Bezeichnung für das Auge, nicht aber die Fachbezeichnung für optische Geräte insbesondere für Ophtalmologen. "OCULUS" ist demnach keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für derartige Geräte und deren Erzeuger und/oder Vertreiber, sondern bringt nur die Verwendungsbestimmung derart gekennzeichneter Waren bzw der Waren eines derart gekennzeichneten Herstellers oder Vertreibers zum Ausdruck. Es handelt sich demnach um eine Angabe über die Bestimmung der Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), welcher zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber bei entsprechender Verkehrsgeltungsschutz - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber bei entsprechender Verkehrsgeltungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt.
TE OGH 1994/01/25 4 Ob 167/93
RS0066695