OGH
25.01.1994
4Ob2/94
UWG §1 D3b;
Auch die Empfänger von im Wege des Postwurfes an Haushalte versandten Werbeprospekten behalten deren Einzelheiten nicht im Gedächtnis, sondern nur ein mehr oder minder vages Erinnerungsbild. Demnach droht die Gefahr, daß der Verkehr auf Grund der Nachahmung auch die ältere Werbung dem Nachahmer zurechnet und der Nachahmer einer eigenartigen und umfangreichen fremden Werbung das Erinnerungsbild des flüchtig lesenden und beschauenden Verkehrs verwischt.
TE OGH 1994/01/25 4 Ob 2/94
RS0078230