Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

4Ob2/94

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Auch die Empfänger von im Wege des Postwurfes an Haushalte versandten Werbeprospekten behalten deren Einzelheiten nicht im Gedächtnis, sondern nur ein mehr oder minder vages Erinnerungsbild. Demnach droht die Gefahr, daß der Verkehr auf Grund der Nachahmung auch die ältere Werbung dem Nachahmer zurechnet und der Nachahmer einer eigenartigen und umfangreichen fremden Werbung das Erinnerungsbild des flüchtig lesenden und beschauenden Verkehrs verwischt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/01/25 4 Ob 2/94

Rechtssatznummer

RS0078230