OGH
RS0070775
21.12.1993
1Ob597/93; 23Ds5/19s; 10Ob25/22g
NTG §2; NTG §3
Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NTG abgegolten.
TE OGH 1993-12-21 1 Ob 597/93
TE OGH 2020-06-08 23 Ds 5/19s
Vgl
TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g
Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende (und dadurch bereits abgegoltene) Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070775