Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070775

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Geschäftszahl

1Ob597/93; 23Ds5/19s; 10Ob25/22g

Norm

NTG §2; NTG §3

Rechtssatz

Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NTG abgegolten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-12-21 1 Ob 597/93

TE OGH 2020-06-08 23 Ds 5/19s

Vgl

TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g

Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende (und dadurch bereits abgegoltene) Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070775