Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082422

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Geschäftszahl

1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob279/04t; 1Ob127/04i; 1Ob204/13a; 1Ob127/15f; 1Ob66/19s

Norm

WRG §26 Abs2; WRG §26 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch (JBl 1991,247) auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-12-21 1 Ob 21/93

Veröff: SZ 66/177

TE OGH 2005-05-24 1 Ob 279/04t

Auch; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 2, WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden. (T1); Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T2); Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T3); Veröff: SZ 2005/81

TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/04i

Auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T4)

TE OGH 2013-12-19 1 Ob 204/13a

Auch

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 127/15f

Auch; Veröff: SZ 2015/127

TE OGH 2019-05-27 1 Ob 66/19s

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbst wenn alle Voraussetzungen zutreffen, ist eine Haftung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden ist. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082422