OGH
RS0082422
21.12.1993
1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob279/04t; 1Ob127/04i; 1Ob204/13a; 1Ob127/15f; 1Ob66/19s
WRG §26 Abs2; WRG §26 Abs4
Die Bestimmung statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch (JBl 1991,247) auf Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten.
TE OGH 1993-12-21 1 Ob 21/93
Veröff: SZ 66/177
TE OGH 2005-05-24 1 Ob 279/04t
Auch; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 2, WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden. (T1); Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T2); Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T3); Veröff: SZ 2005/81
TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/04i
Auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T4)
TE OGH 2013-12-19 1 Ob 204/13a
Auch
TE OGH 2015-11-24 1 Ob 127/15f
Auch; Veröff: SZ 2015/127
TE OGH 2019-05-27 1 Ob 66/19s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbst wenn alle Voraussetzungen zutreffen, ist eine Haftung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden ist. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082422