Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037753

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

4Ob170/93; 4Ob53/95; 4Ob1058/95; 4Ob2102/96p; 4Ob305/00g; 10Ob15/23p

Norm

UWG §2 C2a

UWG §2 D4

ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 170/93

TE OGH 1995-06-27 4 Ob 53/95

nur: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T1) Beisatz: Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufspflicht oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben. (T2)

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 1058/95

Auch; nur T1; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T3)

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2102/96p

nur T1

TE OGH 2001-01-30 4 Ob 305/00g

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2023-04-25 10 Ob 15/23p

Beisatz wie T2

Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037753