OGH
RS0037753
25.04.2023
4Ob170/93; 4Ob53/95; 4Ob1058/95; 4Ob2102/96p; 4Ob305/00g; 10Ob15/23p
UWG §2 C2a
UWG §2 D4
ZPO §226 IIB12
Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.
TE OGH 1993-12-14 4 Ob 170/93
TE OGH 1995-06-27 4 Ob 53/95
nur: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T1) Beisatz: Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufspflicht oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben. (T2)
TE OGH 1995-09-18 4 Ob 1058/95
Auch; nur T1; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T3)
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2102/96p
nur T1
TE OGH 2001-01-30 4 Ob 305/00g
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2023-04-25 10 Ob 15/23p
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037753