OGH
RS0037747
14.12.1993
4Ob170/93; 4Ob25/95; 4Ob2102/96p; 4Ob2167/96x; 4Ob285/02v; 4Ob116/07y; 4Ob156/08g; 4Ob177/09x; 4Ob45/10m
UWG §2 C2a; UWG §2 D4; UWG §2 A4; ZPO §226 IIB12
Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
TE OGH 1993-12-14 4 Ob 170/93
TE OGH 1995-03-28 4 Ob 25/95
nur: Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. (T1)
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2102/96p
nur T1
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2167/96x
nur T1
TE OGH 2003-01-21 4 Ob 285/02v
Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, nur mit Angaben zu werben, die die angesprochenen Verkehrskreise überprüfen können. (T2)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 116/07y
Beis wie T2
TE OGH 2008-11-18 4 Ob 156/08g
Beisatz: Wirbt der Unternehmer mit für das beworbene Produkt günstigen Testergebnissen, so ist er nicht verpflichtet, Angaben zu einer (allenfalls) erfolgten Veröffentlichung der Testergebnisse zu machen. (T3)
TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x
TE OGH 2010-05-11 4 Ob 45/10m
Auch; nur T1