Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037747

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Geschäftszahl

4Ob170/93; 4Ob25/95; 4Ob2102/96p; 4Ob2167/96x; 4Ob285/02v; 4Ob116/07y; 4Ob156/08g; 4Ob177/09x; 4Ob45/10m

Norm

UWG §2 C2a; UWG §2 D4; UWG §2 A4; ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 170/93

TE OGH 1995-03-28 4 Ob 25/95

nur: Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. (T1)

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2102/96p

nur T1

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2167/96x

nur T1

TE OGH 2003-01-21 4 Ob 285/02v

Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, nur mit Angaben zu werben, die die angesprochenen Verkehrskreise überprüfen können. (T2)

TE OGH 2007-11-13 4 Ob 116/07y

Beis wie T2

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 156/08g

Beisatz: Wirbt der Unternehmer mit für das beworbene Produkt günstigen Testergebnissen, so ist er nicht verpflichtet, Angaben zu einer (allenfalls) erfolgten Veröffentlichung der Testergebnisse zu machen. (T3)

TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x

TE OGH 2010-05-11 4 Ob 45/10m

Auch; nur T1