Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Geschäftszahl

4Ob157/93; 4Ob142/94; 4Ob84/95; 4Ob202/97b

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Schutzfähig können Buchstabenkombinationen sein, wenn sie als Phantasiewort erscheinen und eine lautliche Einheit bilden. - TÜV

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/12/14 4 Ob 157/93

TE OGH 1994/12/19 4 Ob 142/94

Auch; Beisatz: Schutzvoraussetzung ist, daß das Zeichen Namensfunktion hat. (T1) Beisatz: Hier: ENTEC (T2)

TE OGH 1995/12/05 4 Ob 84/95

Auch; Beisatz: Buchstabenkombinationen, die kein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Einzelcharakter behalten, haben keine Unterscheidungskraft. (T3)

TE OGH 1997/09/23 4 Ob 202/97b

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0078769