OGH
14.12.1993
4Ob157/93; 4Ob12/96
UWG §9 C3a;
UWG §14 A1;
ZPO §226 IIB12;
Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen. - TÜV
TE OGH 1993/12/14 4 Ob 157/93
TE OGH 1996/02/27 4 Ob 12/96
Beisatz: Da die Kombination der Ländernamen "Bayern" und "Austria", wie schon der Firmenzusatz "Landesgesellschaft Österreich" zeigt, nicht der einzige Weg ist, das Tätigwerden des bayerischen TÜV in Österreich in der Firma seiner österreichischen Tochter-(Enkel-)Gesellschaft sichtbar zu machen, ist der Beklagten zuzumuten, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Kläger dadurch zu begegnen, daß sie auf den Firmenbestandteil "Austria" verzichtet. - TÜV römisch III (T1)
RS0037683