Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052593

Entscheidungsdatum

09.12.1993

Geschäftszahl

2Ob586/93; 6Ob556/94; 4Ob532/94; 2Ob31/07h; 6Ob60/10g; 1Ob17/15d

Norm

AGBKr §38 Abs1

Rechtssatz

Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. Dass die Abrechnung des Preises über ein Verrechnungskonto erfolgte und der Kunde keinen Auftrag zur Führung eines derartigen Kontos erteilte, vermag an seiner Zahlungspflicht nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-12-09 2 Ob 586/93

Veröff: ÖBA 1994,484

TE OGH 1994-06-09 6 Ob 556/94

Vgl

TE OGH 1994-06-14 4 Ob 532/94

Auch

TE OGH 2008-03-27 2 Ob 31/07h

Auch; nur: Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. (T1); Beisatz: Die der Bank gegen den Kunden zustehende Forderung auf Zahlung des Preises der angeschafften Wertpapiere ist als Kaufpreisforderung zu behandeln. (T2)

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 60/10g

Auch; Beisatz: Mangels Mitwirkung eines Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft ‑ Vornahme des Selbsteintritts ‑ zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (Paragraph 400, Absatz eins, UGB [früher HBG]) einräumt. (T3); Beisatz: Hier: Monatlicher Aktienerwerb aufgrund eines Auftrags („Ansparplan“). (T4)

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 17/15d

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052593