OGH
RS0052593
09.12.1993
2Ob586/93; 6Ob556/94; 4Ob532/94; 2Ob31/07h; 6Ob60/10g; 1Ob17/15d
AGBKr §38 Abs1
Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. Dass die Abrechnung des Preises über ein Verrechnungskonto erfolgte und der Kunde keinen Auftrag zur Führung eines derartigen Kontos erteilte, vermag an seiner Zahlungspflicht nichts zu ändern.
TE OGH 1993-12-09 2 Ob 586/93
Veröff: ÖBA 1994,484
TE OGH 1994-06-09 6 Ob 556/94
Vgl
TE OGH 1994-06-14 4 Ob 532/94
Auch
TE OGH 2008-03-27 2 Ob 31/07h
Auch; nur: Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. (T1); Beisatz: Die der Bank gegen den Kunden zustehende Forderung auf Zahlung des Preises der angeschafften Wertpapiere ist als Kaufpreisforderung zu behandeln. (T2)
TE OGH 2010-06-24 6 Ob 60/10g
Auch; Beisatz: Mangels Mitwirkung eines Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft ‑ Vornahme des Selbsteintritts ‑ zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (Paragraph 400, Absatz eins, UGB [früher HBG]) einräumt. (T3); Beisatz: Hier: Monatlicher Aktienerwerb aufgrund eines Auftrags („Ansparplan“). (T4)
TE OGH 2015-03-03 1 Ob 17/15d
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052593