OGH
RS0020230
21.10.2025
6Ob610/93; 3Ob77/02y; 5Ob271/03v; 8Ob101/25y
ABGB §1070
Aus den einschränkenden Regelungen des Paragraph 1070, ABGB ist nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern.
TE OGH 1993-12-07 6 Ob 610/93
TE OGH 2003-05-28 3 Ob 77/02y
Vgl aber; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht erlischt jedoch zwingend mit demTod der berechtigten Person. Eine Vertragsbestimmung, dass nach dem Tod des Verkäufers seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zukomme, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB nichtig. (T1)
TE OGH 2004-02-10 5 Ob 271/03v
Auch; Beisatz: Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers. (T2); Veröff: SZ 2004/24
TE OGH 2025-10-21 8 Ob 101/25y
Beisatz wie T2
Beisatz: Die Einräumung eines jeweils eigenen, eine Liegenschaft betreffenden Wiederkaufsrechts nach Paragraph 1068, ABGB an den Verkäufer und an eine am Liegenschaftsverkauf nicht beteiligte dritte Person ist zufolge Verstoßes gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 1070, ABGB unwirksam. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020230