OGH
RS0013491
20.01.2026
5Ob569/93 (5Ob570/93); 1Ob190/06g; 10Ob21/08y; 4Ob217/09d; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 4Ob169/13a; 2Ob71/14a; 4Ob101/14b; 6Ob108/13w; 4Ob126/14d; 4Ob132/14m; 6Ob143/14v; 6Ob20/15g; 4Ob115/17s; 1Ob168/21v; 5Ob47/22f; 5Ob228/23z; 2Ob127/25b; 2Ob217/25p
ABGB §94 Abs2 Satz2
ZPO §503 Z4 E4c3
ZPO §266 B
ZPO §272 D
Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines Prozessgegners keinen Anlass gegeben. Die grundsätzliche Behauptungslast und Beweislast desjenigen, der sich auf einen Unterhaltsverwirkungstatbestand beruft, führt dazu, die nicht aufklärbare Kausalität eines an sich berücksichtigungswürdigen Umstandes für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu Lasten des Beklagten gehen zu lassen. (hier: verbleibt der mit einem Revolver bedrohte Ehegatte nach der Bedrohung noch durch ca eineinhalb Monate weiter in der Wohnung, so rechtfertigt es nicht im Zweifel zugunsten des anderen Ehegatten anzunehmen, dass die Bedrohung in Wahrheit ohnehin keine Rolle gespielt hat).
TE OGH 1993-12-07 5 Ob 569/93
TE OGH 2006-10-17 1 Ob 190/06g
Vgl auch; nur: Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen. (T1)
Beisatz: Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast. (T2)
Veröff: SZ 2006/154
TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y
Vgl auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T3)
Veröff: SZ 2009/66
TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T4)
TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
Veröff: SZ 2010/157
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T4
TE OGH 2014-04-28 2 Ob 71/14a
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 101/14b
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2014-08-28 6 Ob 108/13w
Auch; nur T1
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 126/14d
Vgl auch
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 132/14m
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2015-03-19 6 Ob 143/14v
Auch; nur T1
TE OGH 2015-03-19 6 Ob 20/15g
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T5)
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T6)
Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T7)
TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v
nur T1; Beis wie T4
TE OGH 2022-06-29 5 Ob 47/22f
Vgl; Beis wie T7
TE OGH 2024-05-28 5 Ob 228/23z
vgl; nur T4
TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b
Beisatz wie T7: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs. (T8)
TE OGH 2026-01-20 2 Ob 217/25p
Beisatz wie T1: Hier: Zur Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach Paragraph 776, ABGB. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013491