OGH
30.11.1993
4Ob162/93
UWG §2 C2a;
UWG §2 D11;
Wird das Ergebnis der Optimaanalyse "interpretiert", obwohl der Unterschied zwischen den Reichweitenergebnissen innerhalb der Fehlerbandbreite liegt, sodaß der behauptete Vorsprung bestehen kann, aber nicht muß, widerspricht die Behauptung, mit einer Anzeige bei der Beklagten erreiche man um eintausend Leser mehr den Tatsachen.
TE OGH 1993/11/30 4 Ob 162/93
RS0078689