Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

4Ob162/93

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Wird das Ergebnis der Optimaanalyse "interpretiert", obwohl der Unterschied zwischen den Reichweitenergebnissen innerhalb der Fehlerbandbreite liegt, sodaß der behauptete Vorsprung bestehen kann, aber nicht muß, widerspricht die Behauptung, mit einer Anzeige bei der Beklagten erreiche man um eintausend Leser mehr den Tatsachen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/30 4 Ob 162/93

Rechtssatznummer

RS0078689