Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

4Ob159/93; 4Ob2/97s

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Mit dem Verschweigen der Entwicklungsleistungen der Klägerin verschafft sich der Beklagte einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, erweckt er doch den tatsachenwidrigen Anschein, nur er und nicht auch die bisher auf dem Markt als Anbieterin aufgetretene Klägerin sei berechtigt, den Elektrodenproduktionsautomaten zu vertreiben. Das Verschweigen der Entwicklungsleistungen der Klägerin ist daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/30 4 Ob 159/93

TE OGH 1997/02/25 4 Ob 2/97s

Vgl auch; Beisatz: Wer behauptet, eine Maschine sei seine Eigenentwicklung, hat dann, wenn die Maschine in Wahrheit zur Gänze oder auch nur teilweise vom Kläger entwickelt worden ist, zu dessen Lasten eine unrichtige Angabe über seine eigenen geschäftlichen Verhältnisse - nämlich seine technischen Fähigkeiten und seinr Forschungskapazität und Entwicklungskapazität - gemacht (Paragraph 2, UWG) und gleichzeitig in sittenwidriger Weise das Ergebnis fremder Tätigkeit - nämlich jener des Klägers - ausgenützt, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078601