Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

4Ob159/93

Norm

UWG §1 D3e;

UWG §1 D3g;

Rechtssatz

Arbeiten beide Teile bei der Erbringung einer Leistung zusammen, dann enthält das zugrunde liegende Vertragsverhältnis auch gesellschaftsvertragliche Elemente (Paragraphen 1175, ff ABGB), weshalb das Arbeitsergebnis für keinen Teil ein fremdes Arbeitsergebnis darstellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/30 4 Ob 159/93

Rechtssatznummer

RS0078385