OGH
30.11.1993
4Ob159/93
UWG §1 D3e;
UWG §1 D3g;
Arbeiten beide Teile bei der Erbringung einer Leistung zusammen, dann enthält das zugrunde liegende Vertragsverhältnis auch gesellschaftsvertragliche Elemente (Paragraphen 1175, ff ABGB), weshalb das Arbeitsergebnis für keinen Teil ein fremdes Arbeitsergebnis darstellt.
TE OGH 1993/11/30 4 Ob 159/93
RS0078385