Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

4Ob159/93; 4Ob90/01s

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Gegen diese Bestimmung verstößt, wer das Ergebnis fremder Tätigkeit und fremder Aufwendungen mit verwerflichen Mitteln ausnützt, um sich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Die Übernahme einer fremden Leistung ist demnach nur unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn eine fremde Maschine sklavisch nachgebaut wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/30 4 Ob 159/93

TE OGH 2001/07/10 4 Ob 90/01s

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0078149