OGH
30.11.1993
4Ob159/93; 4Ob90/01s
UWG §1 D3a;
Gegen diese Bestimmung verstößt, wer das Ergebnis fremder Tätigkeit und fremder Aufwendungen mit verwerflichen Mitteln ausnützt, um sich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Die Übernahme einer fremden Leistung ist demnach nur unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn eine fremde Maschine sklavisch nachgebaut wird.
TE OGH 1993/11/30 4 Ob 159/93
TE OGH 2001/07/10 4 Ob 90/01s
Vgl auch
RS0078149