OGH
RS0078130
19.11.2024
4Ob159/93; 4Ob251/97h; 4Ob225/98m; 4Ob143/00h; 4Ob78/02b; 4Ob29/03y; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob80/19x; 4Ob55/23a; 4Ob194/24v
UWG §1 D2d
UWG §1 D3a
UWG §1 D3b
UWG §1 D3d
UWG §2 D2
Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.
TE OGH 1993-11-30 4 Ob 159/93
TE OGH 1997-09-23 4 Ob 251/97h
Vgl auch
TE OGH 1998-09-29 4 Ob 225/98m
Vgl auch
TE OGH 2000-05-23 4 Ob 143/00h
Auch; nur: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig macht, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch. (T1)
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 78/02b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T2)
TE OGH 2003-03-25 4 Ob 29/03y
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2007-02-13 4 Ob 246/06i
Auch; Veröff: SZ 2007/21
TE OGH 2007-06-12 4 Ob 90/07z
Vgl; Beisatz: Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an. (T3)
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w
Beisatz: Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T4)
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T5)
TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x
Veröff: SZ 2019/62
TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a
nur: Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen. (T6)
TE OGH 2024-11-19 4 Ob 194/24v
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078130