Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078130

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

4Ob159/93; 4Ob251/97h; 4Ob225/98m; 4Ob143/00h; 4Ob78/02b; 4Ob29/03y; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob80/19x; 4Ob55/23a; 4Ob194/24v

Norm

UWG §1 D2d

UWG §1 D3a

UWG §1 D3b

UWG §1 D3d

UWG §2 D2

Rechtssatz

Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-11-30 4 Ob 159/93

TE OGH 1997-09-23 4 Ob 251/97h

Vgl auch

TE OGH 1998-09-29 4 Ob 225/98m

Vgl auch

TE OGH 2000-05-23 4 Ob 143/00h

Auch; nur: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig macht, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch. (T1)

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 78/02b

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T2)

TE OGH 2003-03-25 4 Ob 29/03y

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 246/06i

Auch; Veröff: SZ 2007/21

TE OGH 2007-06-12 4 Ob 90/07z

Vgl; Beisatz: Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an. (T3)

TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w

Beisatz: Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T4)

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T5)

TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x

Veröff: SZ 2019/62

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a

nur: Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen. (T6)

TE OGH 2024-11-19 4 Ob 194/24v

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078130