Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Geschäftszahl

15Os95/93

Norm

StGB §167;

Rechtssatz

Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) oder private Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/25 15 Os 95/93

Rechtssatznummer

RS0095181