OGH
25.11.1993
15Os95/93
StGB §167;
Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) oder private Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.
TE OGH 1993/11/25 15 Os 95/93
RS0095181