OGH
RS0051250
24.11.1993
9ObA244/93; 9ObA148/97y; 8ObA197/98y; 8ObA165/02a; 9ObA139/02k; 9ObA95/16k
ArbVG §115 Abs3
Neben dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder Betriebsversammlungen kommen einem Mitglied des Betriebsrats auch noch andere Individualkompetenzen zu, die nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung.
TE OGH 1993-11-24 9 ObA 244/93
TE OGH 1997-11-05 9 ObA 148/97y
Vgl auch
TE OGH 1999-05-18 8 ObA 197/98y
Vgl auch; Beisatz: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates durch Kollektivvertrag dürfen wegen des absolut zwingenden Charakters des Betriebsverfassungsrechtes nicht erweitert werden. (T1)
Veröff: SZ 72/86
TE OGH 2003-02-27 8 ObA 165/02a
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2003-02-26 9 ObA 139/02k
Vgl auch; Beisatz: Die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats sind zwingend geregelt und können weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch Kollektivvertrag erweitert werden. (T2)
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 95/16k
nur: Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051250