Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051250

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

9ObA244/93; 9ObA148/97y; 8ObA197/98y; 8ObA165/02a; 9ObA139/02k; 9ObA95/16k

Norm

ArbVG §115 Abs3

Rechtssatz

Neben dem Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder Betriebsversammlungen kommen einem Mitglied des Betriebsrats auch noch andere Individualkompetenzen zu, die nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-11-24 9 ObA 244/93

TE OGH 1997-11-05 9 ObA 148/97y

Vgl auch

TE OGH 1999-05-18 8 ObA 197/98y

Vgl auch; Beisatz: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates durch Kollektivvertrag dürfen wegen des absolut zwingenden Charakters des Betriebsverfassungsrechtes nicht erweitert werden. (T1)

Veröff: SZ 72/86

TE OGH 2003-02-27 8 ObA 165/02a

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2003-02-26 9 ObA 139/02k

Vgl auch; Beisatz: Die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats sind zwingend geregelt und können weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch Kollektivvertrag erweitert werden. (T2)

TE OGH 2016-11-29 9 ObA 95/16k

nur: Dieses Beschränkungsverbot ist eine absolut zwingende betriebsverfassungsrechtliche Bestimmung. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051250