OGH
24.11.1993
3Ob146/93; 3Ob185/94; 3Ob93/95 (3Ob1094/95, 3Ob1095/95); 3Ob2433/96g; 3Ob153/98s; 3Ob92/98w; 3Ob319/98b (3Ob320/98z); 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob191/04s (3Ob192/04p); 3Ob274/06z; 3Ob107/07t
EO §359;
Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, muss der betreibende Gläubiger bescheinigen. Ersetzt ein gerichtlicher Vergleich eine einstweilige Verfügung, auf Grund derer schon mehrfach Geldstrafen in der Höhe des Höchstbetrages verhängt wurden, so ist es geboten, schon wegen des ersten Zuwiderhandelns gegen den Vergleich die Höchststrafe auszusprechen.
TE OGH 1993/11/24 3 Ob 146/93
TE OGH 1995/08/30 3 Ob 185/94
nur: Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, muss der betreibende Gläubiger bescheinigen. (T1) Beisatz: Sofern sie nicht aktenkundig ist. (T2) Veröff: SZ 68/151
TE OGH 1995/10/11 3 Ob 93/95
TE OGH 1997/04/23 3 Ob 2433/96g
nur T1; Veröff: SZ 70/76
TE OGH 1998/06/24 3 Ob 153/98s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Als Voraussetzung eines Bescheinigungsverfahrens ist die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) erforderlich. (T3)
TE OGH 1998/11/11 3 Ob 92/98w
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 1999/01/13 3 Ob 319/98b
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2002/12/18 3 Ob 215/02t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die verpflichtete Partei muss, wenn sie im Rekurs gegen die Strafhöhe vorbringt, die verhängten Geldstrafen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zahlen zu können, die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel behaupten und dafür Bescheinigungsmittel anbieten. (T4); Veröff: SZ 2002/178
TE OGH 2004/08/26 3 Ob 191/04s
Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/131
TE OGH 2007/01/31 3 Ob 274/06z
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2007/05/23 3 Ob 107/07t
nur T1; Beisatz: Die Bescheinigung hat in erster Instanz zu erfolgen. (T5)
RS0013517