Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047414

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

1Ob622/93; 4Ob557/94; 4Ob531/95; 5Ob65/97p; 3Ob278/98y; 8Ob60/10x; 6Ob106/11y; 3Ob175/14b; 3Ob65/15b; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 9Ob56/18b; 5Ob206/20k; 10Ob49/25s

Norm

ABGB §140 Bb

EheG §66

Rechtssatz

Wird das aus einer Ausgleichszahlung stammende Vermögen zwar gespart, soll es aber nicht den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, dann ist dieses Vermögen bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, so ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-11-17 1 Ob 622/93

TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94

Vgl auch; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T1)

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 531/95

Vgl auch

TE OGH 1997-05-13 5 Ob 65/97p

Vgl auch; Beisatz: Die Zweckbindung kann auch nur vorübergehend aufgehoben sein und bei entsprechendem Bedarf wieder eintreten, sodass jeweils für den Zeitpunkt eines sich verwirklichenden Unterhaltsbedarfs geprüft werden muss, ob die Zinsen einer noch vorhandenen Ausgleichszahlung zum bemessungsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten zu zählen sind. (T2)

Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der Zinsen aus einem Sparguthaben des unterhaltsfordernden Ehegatten zur Deckung seines Unterhaltes. (T3)

TE OGH 1998-12-16 3 Ob 278/98y

TE OGH 2010-08-18 8 Ob 60/10x

Vgl auch; Beisatz: Bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung bleiben das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist. Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen. (T4)

TE OGH 2011-11-24 6 Ob 106/11y

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2014-12-18 3 Ob 175/14b

Auch

TE OGH 2015-05-20 3 Ob 65/15b

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-11-23 3 Ob 172/16i

Auch

TE OGH 2016-11-29 9 Ob 71/16f

Auch

TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b

Beis wie T1

TE OGH 2021-01-07 5 Ob 206/20k

Beis wie T1

TE OGH 2025-10-21 10 Ob 49/25s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047414