OGH
RS0047414
21.10.2025
1Ob622/93; 4Ob557/94; 4Ob531/95; 5Ob65/97p; 3Ob278/98y; 8Ob60/10x; 6Ob106/11y; 3Ob175/14b; 3Ob65/15b; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 9Ob56/18b; 5Ob206/20k; 10Ob49/25s
ABGB §140 Bb
EheG §66
Wird das aus einer Ausgleichszahlung stammende Vermögen zwar gespart, soll es aber nicht den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, dann ist dieses Vermögen bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, so ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
TE OGH 1993-11-17 1 Ob 622/93
TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94
Vgl auch; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T1)
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 531/95
Vgl auch
TE OGH 1997-05-13 5 Ob 65/97p
Vgl auch; Beisatz: Die Zweckbindung kann auch nur vorübergehend aufgehoben sein und bei entsprechendem Bedarf wieder eintreten, sodass jeweils für den Zeitpunkt eines sich verwirklichenden Unterhaltsbedarfs geprüft werden muss, ob die Zinsen einer noch vorhandenen Ausgleichszahlung zum bemessungsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten zu zählen sind. (T2)
Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der Zinsen aus einem Sparguthaben des unterhaltsfordernden Ehegatten zur Deckung seines Unterhaltes. (T3)
TE OGH 1998-12-16 3 Ob 278/98y
TE OGH 2010-08-18 8 Ob 60/10x
Vgl auch; Beisatz: Bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung bleiben das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist. Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen. (T4)
TE OGH 2011-11-24 6 Ob 106/11y
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2014-12-18 3 Ob 175/14b
Auch
TE OGH 2015-05-20 3 Ob 65/15b
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-11-23 3 Ob 172/16i
Auch
TE OGH 2016-11-29 9 Ob 71/16f
Auch
TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b
Beis wie T1
TE OGH 2021-01-07 5 Ob 206/20k
Beis wie T1
TE OGH 2025-10-21 10 Ob 49/25s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047414