Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021129

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

1Ob620/93; 1Ob512/93; 7Ob546/95; 3Ob507/95; 7Ob602/95; 6Ob647/95; 7Ob2029/96z; 7Ob2236/96s; 6Ob2061/96y; 4Ob2146/96h; 5Ob418/97z; 5Ob289/00m; 5Ob90/01y; 1Ob317/01a; 5Ob102/04t; 5Ob174/12t; 1Ob168/13g; 1Ob50/15g; 7Ob205/15w; 1Ob141/20x; 5Ob80/21g; 1Ob130/21f; 4Ob53/24h

Norm

ABGB §1120 Ba

MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht Paragraph 42, Absatz 2, MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. Die Übertragung bestandvertraglicher Pflichten auf einen Dritten im Wege einer Vereinbarung unter Ausschluss des verbleibenden Vertragspartners ist nicht möglich, soweit der Überträger hiedurch von einen Verpflichtungen befreit werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-11-17 1 Ob 620/93

TE OGH 1993-11-17 1 Ob 512/93

TE OGH 1995-04-26 7 Ob 546/95

Vgl

TE OGH 1995-02-22 3 Ob 507/95

Beisatz: Die Abtretung von Rechten des Bestandgebers (Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses mit Recht zur Kündigung) an den Erwerber ist unabhängig von der Zustimmung des Bestandnehmers wirksam. (T1)

TE OGH 1996-03-27 7 Ob 602/95

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1996-03-28 6 Ob 647/95

nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht Paragraph 42, Absatz 2, MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. (T2); Beis wie T1

TE OGH 1996-03-13 7 Ob 2029/96z

nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. (T3); Beis wie T1

TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2236/96s

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 1996-04-11 6 Ob 2061/96y

nur T3

TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2146/96h

Beis wie T1; Beisatz: Hat der Veräußerer den Besitz und die Verwaltung des Hauses an den Erwerber übertragen, dann steht diesem als redlichem Besitzer der Anspruch auf die Früchte der Sache zu. Die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft an den Erwerber schon vor dessen Eintragung im Grundbuch umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Abtretung der Bestandzinsforderung durch den Veräußerer an den Erwerber. Ein solches Verhalten des Veräußerers bringt aber auch zum Ausdruck, dass er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat; es kann daher nur dahin verstanden werden, dass er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Eine Vertragsübernahme, der der Mieter zustimmen müsste, ist damit nicht verbunden. (T4)

TE OGH 1997-09-30 5 Ob 418/97z

Vgl auch

TE OGH 2000-11-28 5 Ob 289/00m

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die erfolgte Übertragung des Besitzes muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T5)

TE OGH 2001-04-24 5 Ob 90/01y

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dass ein Bestandnehmer sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber auf Erfüllung bestandvertraglicher Pflichten in Anspruch nehmen kann, gilt nur für den Fall, dass noch keine bücherliche Eigentumseinverleibung des Erwerbers stattgefunden hat, und die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Abtretung der bestandvertraglichen Pflichten fehlt. (T6)

TE OGH 2002-01-29 1 Ob 317/01a

Auch; Beisatz: Bei Übergabe von Besitz und Nutznießung an den Erwerber einer Liegenschaft ist schon vor Eintragung im Grundbuch die schlüssige Übertragung der gesamten Rechte des bisherigen Liegenschaftseigentümers als Vermieter anzunehmen. (T7)

TE OGH 2004-11-23 5 Ob 102/04t

nur T3; Veröff: SZ 2004/167

TE OGH 2013-02-14 5 Ob 174/12t

Vgl; Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T8)

TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g

Vgl

TE OGH 2015-04-23 1 Ob 50/15g

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-12-16 7 Ob 205/15w

nur T2

TE OGH 2020-12-21 1 Ob 141/20x

Auch; nur T3

TE OGH 2021-11-25 5 Ob 80/21g

Vgl; nur T3; nur Beis wie T8

TE OGH 2022-05-18 1 Ob 130/21f

nur T2; Beis wie T5

TE OGH 2024-11-19 4 Ob 53/24h

vgl; nur T1; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021129