Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

4Ob135/93; 4Ob102/94

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Wird mit der beanstandeten Werbung der Eindruck vermittelt eine Ware sei bei einem bestimmten Konkurrenten nicht um den gleichen Preis zu bekommen, obwohl dies unrichtig ist, ist dies zur Irreführung geeignet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/16 4 Ob 135/93

TE OGH 1994/10/04 4 Ob 102/94

Auch; Beisatz: Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares vergleichen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078134