OGH
16.11.1993
4Ob126/93
EO §63;
UWG §9a;
UWG §14 A1;
Weiter gefaßte Exekutionstitel sind mit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes auf Grund der geänderten Gesetzeslage nur noch in eingeschränktem Umfang vollstreckbar. Wieso aber der die Exekution bewilligende Richter die Frage, ob das konkrete behauptete wettbewerbswidrige Verhalten gegen den durch eine Gesetzesänderung eingeschränkten Exekutionstitel verstößt, nicht beurteilen können sollte, ist nicht zu sehen.
TE OGH 1993/11/16 4 Ob 126/93
Veröff: SZ 66/145
RS0012392