Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

4Ob118/93

Norm

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Im Falle der "Preisdiskriminierung" liegt ein Wettbewerbsverhältnis schon deshalb nicht vor, weil sich dabei der Anbieter und der Nachfrager jeweils nur auf ihren Marktstufen betätigen und daher keine Konkurrenten sind, mögen sich Diskriminierungen auch nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Diskriminierten und auf den Leistungswettbewerb auswirken. Es müssen für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93

Rechtssatznummer

RS0078083