OGH
16.11.1993
4Ob118/93
UWG §1 D2c;
Im Falle der "Preisdiskriminierung" liegt ein Wettbewerbsverhältnis schon deshalb nicht vor, weil sich dabei der Anbieter und der Nachfrager jeweils nur auf ihren Marktstufen betätigen und daher keine Konkurrenten sind, mögen sich Diskriminierungen auch nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Diskriminierten und auf den Leistungswettbewerb auswirken. Es müssen für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten.
TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93
RS0078083