Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

4Ob118/93

Norm

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, UWG läßt sich ein generelles Verbot der preislich differenzierenden Behandlung der Abnehmer der gleichen Wirtschaftsstufe nicht herleiten. Eine solche unterschiedliche Preisgestaltung kann jedoch dann eine wettbewerbswidrige Preisdiskriminierung im Sinne des Paragraph eins, UWG darstellen, wenn besondere erschwerende Umstände hinzutreten.

BGH vom 18.04.1958, römisch eins ZR 158/58; Veröff: NJW 1958,1140

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93

Auch

Rechtssatznummer

RS0078066