OGH
16.11.1993
4Ob118/93
UWG §1 D2c;
Aus Paragraph eins, UWG läßt sich ein generelles Verbot der preislich differenzierenden Behandlung der Abnehmer der gleichen Wirtschaftsstufe nicht herleiten. Eine solche unterschiedliche Preisgestaltung kann jedoch dann eine wettbewerbswidrige Preisdiskriminierung im Sinne des Paragraph eins, UWG darstellen, wenn besondere erschwerende Umstände hinzutreten.
BGH vom 18.04.1958, römisch eins ZR 158/58; Veröff: NJW 1958,1140
TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93
Auch
RS0078066