Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

4Ob118/93

Norm

UWG §1 C4;

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Es müssen für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, wie etwa eine Vernichtungsunterbietung mit dem Ziel, den Kunden vom Markt zu verdrängen, oder eine täuschende Diskriminierung, bei welcher der Kunde oder bei heimlicher Unterbietung die Mitbewerber über die Preisgestaltung getäuscht werden, oder aber Diskriminierungen, bei denen multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife) in der Absicht mißachtet werden, sich vor den vertragstreuen bzw gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93

Rechtssatznummer

RS0077674