OGH
16.11.1993
4Ob118/93
UWG §1 C4;
UWG §1 D2c;
Es müssen für die Bejahung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses stets noch besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, wie etwa eine Vernichtungsunterbietung mit dem Ziel, den Kunden vom Markt zu verdrängen, oder eine täuschende Diskriminierung, bei welcher der Kunde oder bei heimlicher Unterbietung die Mitbewerber über die Preisgestaltung getäuscht werden, oder aber Diskriminierungen, bei denen multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife) in der Absicht mißachtet werden, sich vor den vertragstreuen bzw gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu verschaffen.
TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93
RS0077674