OGH
16.11.1993
4Ob118/93; 4Ob1/94
UWG §1 B;
UWG §14 B2;
Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß Paragraph 14, UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezogenen oder branchenbezogenen Wettbewerbsverstoß" gegründet werden kann, das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus.
TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93
TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94
nur: Die erweiterte Klageberechtigung gemäß Paragraph 14, UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt. (T1)
RS0077460