Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076462

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Geschäftszahl

9ObS26/93; 8ObS15/94; 8ObS44/95; 8ObS2049/96y; 8ObS2327/96f; 8ObS111/98a; 8ObS162/98a; 8ObS268/98i; 8ObS49/00i; 8ObS206/00b; 8ObS204/00h; 8ObS249/00a; 8ObS114/01z; 8ObS273/01g; 8ObS185/02t; 8ObS13/03z; 8ObS1/07s; 8ObS3/07k; 8ObS27/07i; 8ObS16/08y; 8ObS6/09d; 8ObS3/14w; 8ObS6/21x; 8ObS7/22w

Norm

IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-11-10 9 ObS 26/93

TE OGH 1994-09-15 8 ObS 15/94

nur: Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. (T1); Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschuss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert. (hier: bei einer Gesellschafterin nach bürgerlichem Recht verneint). (T2)

TE OGH 1996-04-25 8 ObS 44/95

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen. (T3) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4)

TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2049/96y

nur T1; Beisatz: Auch beim Arbeitgeberbegriff. (T5) Veröff: SZ 69/195

TE OGH 1996-12-12 8 ObS 2327/96f

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 1998-04-30 8 ObS 111/98a

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bei einer bloß formal als handelsrechtliche Prokuristin tätigen, tatsächlich aber sämtliche Unternehmensfunktionen innehabenden Klägerin verneint. (T6)

TE OGH 1998-12-10 8 ObS 162/98a

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T7) Veröff: SZ 71/208

TE OGH 1999-07-08 8 ObS 268/98i

nur T1; Beisatz: Keine Arbeitnehmereigenschaft liegt vor bei unternehmertypischen Handlungen wie zB die Befugnis in allen Geschäftsbereichen selbständig entscheiden zu können und damit auch in unmittelbar unternehmerischen Bereichen tätig zu werden (8 ObS 44/95 = ZIK 1997, 32). (T8); Veröff: SZ 72/116

TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i

Vgl auch; Beis wie T7

TE OGH 2000-10-23 8 ObS 206/00b

TE OGH 2000-11-09 8 ObS 204/00h

nur T1; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a

nur T1

TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z

Ähnlich; Beis wie T5

TE OGH 2002-07-04 8 ObS 273/01g

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/92

TE OGH 2003-03-20 8 ObS 185/02t

Vgl auch; nur T1; Beisatz: OHG, KG, OEG, KEG können Arbeitgeber sein. (T9); Beisatz: Die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen ein Unternehmen mit ähnlichem Namen wie der Arbeitgeber, das nicht existent ist, begründet keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. (T10)

TE OGH 2004-04-29 8 ObS 13/03z

nur T1; Beis wie T2 nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle und im weitgehenden Ausschuss der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert. (T11); Veröff: SZ 2004/67

TE OGH 2007-04-18 8 ObS 1/07s

Auch; Beisatz: Hier: Arbeitnehmereigenschaft verneint (Tätigkeit als „gewerberechtlicher Geschäftsführer" mit der hauptsächlichen Aufgabe, die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu überwachen, dies ohne Bindung an Weisungen und Arbeitszeiten). (T12)

TE OGH 2007-04-18 8 ObS 3/07k

Auch; Beisatz: Hier: Abhängiges Arbeitsverhältnis verneint („gewerberechtlicher Geschäftsführer"). (T13)

TE OGH 2008-01-16 8 ObS 27/07i

Auch; Beisatz: Der in Paragraph eins, Absatz eins, IESG verwendete Arbeitnehmerbegriff richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht und ist ident mit jenem des Arbeitsvertragsrechts des ABGB. (T14); Veröff: SZ 2008/3

TE OGH 2008-11-13 8 ObS 16/08y

Auch; nur T1; Beisatz: Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab, von welchem der bloß auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abstellende Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit zu unterscheiden ist. (T15)

TE OGH 2009-07-30 8 ObS 6/09d

Vgl

TE OGH 2014-03-24 8 ObS 3/14w

Beisatz: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft üben Arbeitgeberfunktion aus. (T16); Veröff: SZ 2014/28

TE OGH 2021-11-29 8 ObS 6/21x

Vgl

TE OGH 2022-06-29 8 ObS 7/22w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076462