OGH
09.11.1993
5Ob1077/93; 5Ob204/08y
EO §367 Abs2
Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. Paragraph 367, Absatz 2, EO kommt damit nicht zur Anwendung.
TE OGH 1993/11/09 5 Ob 1077/93
TE OGH 2009/01/13 5 Ob 204/08y
RS0011635