Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.1993

Geschäftszahl

5Ob1077/93; 5Ob204/08y

Norm

EO §367 Abs2

Rechtssatz

Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. Paragraph 367, Absatz 2, EO kommt damit nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/09 5 Ob 1077/93

TE OGH 2009/01/13 5 Ob 204/08y

Rechtssatznummer

RS0011635