OGH
RS0016997
09.11.1993
5Ob540/93; 7Ob145/97t; 7Ob48/07w; 6Ob142/10s; 4Ob120/14x; 7Ob53/15t; 10Ob82/16f
ABGB §880a A
Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. Der Garant muss seine Gutstehungsverpflichtung nur einlösen, wenn alle für die Risikoübernahme gesetzten Bedingungen peinlich genau erfüllt sind.
TE OGH 1993-11-09 5 Ob 540/93
Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320
TE OGH 1997-08-28 7 Ob 145/97t
nur: Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. (T1)
Beisatz: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung, weil dadurch primär nur umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll (ÖBA 1994/432). (T2)
TE OGH 2007-04-18 7 Ob 48/07w
Auch; Beis wie T2 nur: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung. (T3)
TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 120/14x
Vgl auch
TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-09-13 10 Ob 82/16f
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016997