Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.11.1993

Geschäftszahl

4Ob150/93

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Das Werben mit der Veränderung der Leserzahlen ohne Angabe der absoluten (Gesamtleserzahl) Leserzahl nach der Optima-Analyse ist unzulässig, wenn ein irreführender Eindruck über die Größenverhältnisse auf dem österreichischen Tageszeitungsmarkt entsteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/11/02 4 Ob 150/93

Rechtssatznummer

RS0078639