OGH
02.11.1993
4Ob150/93
UWG §2 C2a;
UWG §2 D11;
Das Werben mit der Veränderung der Leserzahlen ohne Angabe der absoluten (Gesamtleserzahl) Leserzahl nach der Optima-Analyse ist unzulässig, wenn ein irreführender Eindruck über die Größenverhältnisse auf dem österreichischen Tageszeitungsmarkt entsteht.
TE OGH 1993/11/02 4 Ob 150/93
RS0078639