OGH
RS0078274
02.11.1993
4Ob112/93; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob173/97p; 4Ob93/00f; 4Ob164/00x; 4Ob185/01m; 4Ob83/03i; 4Ob262/03p; 4Ob80/07d; 4Ob111/10t; 4Ob201/13g; 4Ob250/16t
ZPO §528; UWG §2 C2b
Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird.
TE OGH 1993-11-02 4 Ob 112/93
TE OGH 1995-05-09 4 Ob 37/95
Auch; nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T1) Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigen Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T2)
TE OGH 1995-05-23 4 Ob 34/95
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/89
TE OGH 1995-07-11 4 Ob 56/95
Auch; nur T1
TE OGH 1995-07-11 4 Ob 60/95
Auch; nur T1
TE OGH 1997-09-09 4 Ob 173/97p
nur T1
TE OGH 2000-04-12 4 Ob 93/00f
nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T3)
TE OGH 2000-06-15 4 Ob 164/00x
Auch; nur T1
TE OGH 2001-09-12 4 Ob 185/01m
Auch; Beisatz: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln) aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO zukommt. (T4)
TE OGH 2003-04-29 4 Ob 83/03i
Auch; Beisatz: Unbedenklich, wenn eine Ausbildung mit dem Slogan "Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!" beworben wird. (T5)
TE OGH 2004-01-20 4 Ob 262/03p
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO zukommt. (T6)
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 80/07d
nur T1
TE OGH 2010-11-09 4 Ob 111/10t
Auch
TE OGH 2014-01-20 4 Ob 201/13g
Auch; Beis wie T6
TE OGH 2017-05-03 4 Ob 250/16t
Auch; nur T1; nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078274