Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Geschäftszahl

1Ob43/92; 1Ob160/03s

Norm

ABGB §298;

WRG §22;

Rechtssatz

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Halbsatz) tritt nur ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird. Weder Paragraph 298, ABGB, noch Paragraph 22, WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen. Wird diese Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht hergestellt, zB deshalb, weil der Bewilligungswerber als bloßer Servitutsberechtigter mit dem Grundeigentümer nicht ident, eine solche Verbindung daher gar nicht zulässig ist, so stellt die Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht und demnach - weil nicht mit dem Besitz der Liegenschaft iSd Paragraph 298, ABGB verbunden - eine bewegliche Sache dar (Bedeutung für Dauer der Gewährleistungsfrist).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/10/19 1 Ob 43/92

Veröff: SZ 66/129

TE OGH 2003/11/18 1 Ob 160/03s

Auch; Beisatz: Weder §298 ABGB noch §22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw Liegenschaft. Geschieht eine solche Verbindung nicht, kann eine verliehene Wasserbenutzungsberechtigung eben nur ein persönliches Recht darstellen. Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts läge nur vor, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre. (T1); Veröff: SZ 2003/147

Rechtssatznummer

RS0013528