OGH
12.10.1993
14Os125/92
StGB §33;
StPO §281 Abs1 Z11;
Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.
TE OGH 1993/10/12 14 Os 125/92
RS0090900