OGH
12.10.1993
14Os125/92
B-VG Art74;
B-VG Art76;
B-VG Art142;
B-VG Art143;
StGB §302;
Zu den durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützten Rechten zählen vor allem öffentliche Rechte. An einem solchen schädigt, wer eine konkrete (staatliche) Maßnahme vereitelt, wodurch die Erfüllung des bestimmten Zweckes hintangehalten werden soll, den der Staat (eine Gebietskörperschaft) mit der mißachteten Vorschrift erreichen will, und zwar gleichgültig, ob diese Vorschrift einen Parteienanspruch oder eine sonstige in der Rechtsordnung festgelegte staatliche Maßnahme betrifft. Hierher gehört jedenfalls auch das gesamte, dem Nationalrat zur rechtlichen Kontrolle der Vollziehung verfassungsgesetzlich garantierte Maßnahmenspektrum nach Artikel 74, 76, 142 und 143 B-VG.
TE OGH 1993/10/12 14 Os 125/92
RS0053524