Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079166

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

4Ob140/93; 4Ob1058/95; 4Ob112/20d

Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 140/93

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 1058/95

Auch; nur: Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. (T1)

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 112/20d

nur T1; Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung mit Reichweitenangabe. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079166