OGH
RS0079166
12.10.1993
4Ob140/93; 4Ob1058/95; 4Ob112/20d
UWG §2 C2a
Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.
TE OGH 1993-10-12 4 Ob 140/93
TE OGH 1995-09-18 4 Ob 1058/95
Auch; nur: Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. (T1)
TE OGH 2020-09-22 4 Ob 112/20d
nur T1; Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung mit Reichweitenangabe. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079166