Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078700

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

4Ob140/93; 4Ob152/12z; 4Ob122/15t; 4Ob168/15g

Norm

UWG §2 C2a; UWG §2 D11

Rechtssatz

Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage nicht geläufig sind, muss beim Lesen des Ausdruckes "Druckauflage" erkennen, dass damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Es besteht daher keine Verpflichtung, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" oder dergleichen handle.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 140/93

TE OGH 2012-10-18 4 Ob 152/12z

Vgl auch

TE OGH 2015-10-20 4 Ob 122/15t

Auch; Beisatz: Das Wissen, dass die Druckauflage von der Verkaufsauflage abweicht, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen vorausgesetzt werden oder ist für sie nicht relevant. (T1)

Beisatz: Hier: Suggeriert die Werbung, dass die Druckauflage allein maßgebendes Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg einer Zeitung ist, ist sie irreführend. (T2)

TE OGH 2015-11-17 4 Ob 168/15g

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078700