OGH
RS0077596
12.10.1993
4Ob122/93; 4Ob130/10m; 4Ob76/12y
UWG §1 C3; UWG §2 D7
Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Das trifft auf den Gebrauch der Berufsbezeichnung Zahnarzt im Vertrag über die Gründung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Anbieten zahnärztlicher Leistungen ist, zweifellos zu.
TE OGH 1993-10-12 4 Ob 122/93
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m
Auch; nur: Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. (T1); Beisatz: Darunter fallen (nur) Tätigkeiten mit Marktbezug. (T2)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 76/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2