Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077596

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

4Ob122/93; 4Ob130/10m; 4Ob76/12y

Norm

UWG §1 C3; UWG §2 D7

Rechtssatz

Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Das trifft auf den Gebrauch der Berufsbezeichnung Zahnarzt im Vertrag über die Gründung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Anbieten zahnärztlicher Leistungen ist, zweifellos zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 122/93

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m

Auch; nur: Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. (T1); Beisatz: Darunter fallen (nur) Tätigkeiten mit Marktbezug. (T2)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 76/12y

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2