Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

4Ob122/93

Norm

ÄrzteG §18;

UWG §2 D7;

Rechtssatz

Wenn sich in Österreich jemand im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als "Zahnarzt" bezeichnet, ruft er damit den Eindruck hervor, daß er in Österreich berechtigt sei, als Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde zu wirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/10/12 4 Ob 122/93

Rechtssatznummer

RS0051667