OGH
12.10.1993
4Ob117/93; 4Ob179/01d; 4Ob274/02a; 4Ob103/07m; 4Ob175/08a
UrhG §3 Abs1; UrhG §73
Der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" im Sinne des Paragraph 73, UrhG und einem "Lichtbildwerk" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG liegt nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG). Es entscheidet insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität.
TE OGH 1993/10/12 4 Ob 117/93
TE OGH 2001/09/12 4 Ob 179/01d
Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk iSd Paragraph 3, Absatz 2, UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten. (T1)
TE OGH 2002/12/17 4 Ob 274/02a
Vgl aber; Beis wie T1
TE OGH 2007/07/10 4 Ob 103/07m
Ähnlich; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem europäischen Werkbegriff muss ein Werk iSd UrhG das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers sein, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedarf. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. (T2); Beisatz: Hier: Gebrauchsgrafik. (T3)
TE OGH 2008/11/18 4 Ob 175/08a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4)
RS0076312